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Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Initiativkreis Moers e.V.“. Der Sitz des Vereins ist 47441 Moers. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Moers unter der Nummer 1106 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist es, zwischen Rat und Verwaltung der Stadt Moers und den anderen Institutionen und staatlichen Organen und allen Bereichen der Wirtschaft sowie Interessengruppen, denen die Attraktivität der Stadt Moers am Herzen liegt, koordinierend und impulsgebend tätig zu werden. Dadurch soll die Anzugskraft der Stadt Moers als Stadt des Wohnens, Arbeitens, Einkaufens und der Freizeit erhöht werden.
(2) Hierbei soll sich der Verein primär auf die Arbeit der bestehenden Vereinigungen stützen und mit ihnen zusammenarbeiten mit dem Ziel, Aktivitäten zu koordinieren und zu fördern. Darüber hinaus können zur Wahrnehmung seiner Interessen eigene Maßnahmen beschlossen und durchgeführt werden.
(3) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • a) Imagefördernde Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Stadt und bestehende Vereinigungen durch Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und entsprechender Werbemaßnahmen;
  • b) Förderung der Stadt Moers als Touristenstadt und als Erholungs- und Freizeitzentrum;
  • c) Erhöhung der Attraktivität der Stadt Moers als Einkaufsstadt durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Moerser Werbegemeinschaften;
  • d) spezielle Förderung des Fremdenverkehrs durch überregionale und örtliche Werbung sowie Fremdenverkehrsveranstaltungen, sei es in eigener Regie oder in Verbindung mit anderen Institutionen, auch mit niederländischen Nachbargemein-schaften und dort ansässigen VVV’s;
  • e) Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen Vereinigungen; Förderung der ortsansässigen Wirtschaftsbetriebe sowie Einleitung von Maßnahmen zur Ansiedlung weiterer Unternehmungen;
  • f) Förderung des Fremdenverkehrs durch Zusammenarbeit mit ortsansässigen Gastronomiebetrieben und Fremdenverkehrsveranstaltern;
  • g) Mitwirken bei Verbesserung der Verkehrsverhältnisse;
  • h) Wahrnehmung örtlicher Interessen gegenüber Behörden, Parlamenten, Verbänden und Vereinigungen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern

zu a) Ordentliche Mitglieder können Privatpersonen, Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Verbände und Gesellschaften werden, die an der Förderung der Zwecke des Vereins Interesse haben, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

zu b) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds und wird zum Ende des Geschäftsjahres bei Einhaltung der Frist von 3 Monaten wirksam.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod.
(3) Ein Mitglied kann ferner bei Vorliegen schwerwiegender Gründe durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlen der Mitgliedsbeiträge.
(4) Die Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
(5) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstands- oder Beiratsmitglied, so hat dieses kein Stimmrecht. Den betreffenden Mitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung eingelegt werden, über die dann die Mitgliederversammlung beschließt.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und Aktivitäten die Vereinsarbeit zu fördern.
(2) Sie nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und Vorschläge unterbreiten, um damit die Vereinsarbeit zu fördern, sich in den Vorstand des Vereins wählen zu lassen und bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundzüge der Vereinsarbeit (siehe § 13).
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer (geschäftsführender Vorstand) sowie bis zu zehn Beisitzern. Die Beisitzer werden vom Vorstand aus den Reihen der Mitglieder kooptiert.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den stellvertreten-den Vorsitzenden gemeinschaftlich bzw. den 1. oder stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(3) Erstellung des Haushaltsplans, der Buchführung und des Jahresberichtes;
(4) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Die Amtsdauer der kooptierten Beisitzer im Vorstand endet mit Ablauf der Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstands.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmit-glieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und weiteren bis zu 21 Mitgliedern, die vom Vorstand kooptiert werden.
(2) Im Beirat sollen möglichst alle Vertreter der ortsansässigen Interessengruppen vertreten sein. Deshalb dürfen in den Beirat, zusätzlich zum Vorstand, nicht mehr als

5 Vertreter des Handels
3 Vertreter des Handwerks
2 Vertreter der Industrie
3 Vertreter der Banken
2 Vertreter der Freien Berufe
2 Vertreter der Vereine
1 Vertreter der Gastronomie

vertreten sein.
Als geborenes Beiratsmitglied gehört dem Beirat außerdem der jeweilige Bürgermeister der Stadt Moers an, der sich jedoch vertreten lassen kann.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter drei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats gilt § 10 Abs. 1 und 3 der Satzung entsprechend.

§ 12 Zuständigkeit des Beirats
Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und Empfehlungen an die Mitgliederversammlung auszusprechen.

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  • b) Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge;
  • c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der beiden Kassenprüfer;
  • d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene postalische Adresse oder Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für Form und Fristen der Einladung gilt § 14 der Satzung entsprechend.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Beisitzer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von jedem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 18 Beitragsordnung
Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

§ 19 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung zu stellen, den die Stadt Moers bestimmt.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
Die bevorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14. März 1990 beschlossen. Satzungsänderungen erfolgten am 21. Januar 1992 (§§ 7, 14) und 22. April 1996 (§ 7), im August 1997 und am 14.06.2018.